§ 52 Sbg. SR 1966

Sbg. SR 1966 - Salzburger Stadtrecht 1966

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2025
  1. (1)Absatz einsDer Stadtrechnungshof besteht aus dem Stadtrechnungshofdirektor, dem Direktor-Stellvertreter und der erforderlichen Anzahl weiterer Bediensteter, die dem Stadtrechnungshof nach Maßgabe des Dienstposten- und Stellenplanes beizustellen sind.
  2. (2)Absatz 2Im Fall der Verhinderung des Stadtrechnungshofsdirektors kommen seine Rechte und Pflichten dem Direktor-Stellvertreter zu. Der Direktor-Stellvertreter ist vom Stadtsenat (§ 36 Abs 2 lit h) aus dem Kreis der Bediensteten, die für den Stadtrechnungshof eine Prüftätigkeit ausüben, zu bestellen. Erfolgt keine Bestellung oder ist auch diese Person verhindert, vertritt den Stadtrechnungshofdirektor der ranghöchste Bedienstete des Stadtrechnungshofes, der eine Prüftätigkeit ausübt, bei gleichem Rang entscheidet das Lebensalter. Dies gilt auch, wenn das Amt des Stadtrechnungshofsdirektors oder des Direktor-Stellvertreters vakant ist. Im Fall der Verhinderung des Stadtrechnungshofsdirektors kommen seine Rechte und Pflichten dem Direktor-Stellvertreter zu. Der Direktor-Stellvertreter ist vom Stadtsenat (Paragraph 36, Absatz 2, Litera h,) aus dem Kreis der Bediensteten, die für den Stadtrechnungshof eine Prüftätigkeit ausüben, zu bestellen. Erfolgt keine Bestellung oder ist auch diese Person verhindert, vertritt den Stadtrechnungshofdirektor der ranghöchste Bedienstete des Stadtrechnungshofes, der eine Prüftätigkeit ausübt, bei gleichem Rang entscheidet das Lebensalter. Dies gilt auch, wenn das Amt des Stadtrechnungshofsdirektors oder des Direktor-Stellvertreters vakant ist.
  3. (3)Absatz 3Der Stadtrechnungshofsdirektor ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, bei der Besorgung seiner Kontrollaufgaben an keinerlei Weisungen gebunden. Bedienstete, die für den Stadtrechnungshof eine Prüftätigkeit ausüben, sind in diesen Angelegenheiten nur an die Weisungen des Stadtrechnungshofsdirektors gebunden.
  4. (4)Absatz 4Vor der Weiterleitung des Voranschlagentwurfs an den Gemeinderat (§ 66 Abs 1) hat der Bürgermeister Vorschläge des Stadtrechnungshofdirektors hinsichtlich jener Teilbereiche des Voranschlags und des Stellenplans einzuholen, die den Stadtrechnungshof betreffen. Diese Vorschläge sind gemeinsam mit dem Voranschlagsentwurf dem Gemeinderat zu übermitteln. Die Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen des Stadtrechnungshofes sind im Voranschlag vollständig auf einem eigenen Ansatz zu erfassen.Vor der Weiterleitung des Voranschlagentwurfs an den Gemeinderat (Paragraph 66, Absatz eins,) hat der Bürgermeister Vorschläge des Stadtrechnungshofdirektors hinsichtlich jener Teilbereiche des Voranschlags und des Stellenplans einzuholen, die den Stadtrechnungshof betreffen. Diese Vorschläge sind gemeinsam mit dem Voranschlagsentwurf dem Gemeinderat zu übermitteln. Die Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen des Stadtrechnungshofes sind im Voranschlag vollständig auf einem eigenen Ansatz zu erfassen.
  5. (5)Absatz 5Mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles kann der Stadtrechnungshof geeignete Personen als Sachverständige heranziehen. Die Sachverständigen sind, wenn dies nicht schon für die Erstattung von Gutachten der geforderten Art im allgemeinen geschehen ist, vom Bürgermeister zu beeiden. Sie sind zur Wahrung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verpflichtet, die ihnen auf Grund dieser Tätigkeit zugänglich werden.
  6. (6)Absatz 6Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Stadtrechnungshofes zu unterrichten.
  7. (7)Absatz 7Der Stadtrechnungshofdirektor ist berechtigt, an den Sitzungen des Gemeinderates und des Kontrollausschusses teilzunehmen. An den Sitzungen des Stadtsenates und der übrigen Ausschüsse des Gemeinderates ist der Stadtrechnungshofdirektor nur insoweit berechtigt teilzunehmen, als Geschäftsstücke behandelt werden, die den Stadtrechnungshof betreffen.
In Kraft seit 01.04.2025 bis 31.12.9999
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