Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsDie Prüfungen haben sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften sowie auf Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erstrecken.
(2)Absatz 2Eine unmittelbare Einflussnahme auf die Verwaltung oder die Führung der der Kontrolle unterliegenden Dienststellen, Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen (§ 52a Abs 1) steht dem Stadtrechnungshof nicht zu. Die Kontrolle hat so zu erfolgen, dass die Amtstätigkeit bzw der Betrieb der betreffenden Dienststelle, Unternehmung oder sonstigen Einrichtung keine unnötige Behinderung erfährt und keine personenbezogenen Daten, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse besteht, sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verletzt werden.Eine unmittelbare Einflussnahme auf die Verwaltung oder die Führung der der Kontrolle unterliegenden Dienststellen, Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen (Paragraph 52 a, Absatz eins,) steht dem Stadtrechnungshof nicht zu. Die Kontrolle hat so zu erfolgen, dass die Amtstätigkeit bzw der Betrieb der betreffenden Dienststelle, Unternehmung oder sonstigen Einrichtung keine unnötige Behinderung erfährt und keine personenbezogenen Daten, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse besteht, sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verletzt werden.
(3)Absatz 3Der Stadtrechnungshof hat mit allen seiner Kontrolle unterliegenden Stellen unmittelbar Kontakt zu halten und das Verfahren bei seinen Prüfungen selbst zu bestimmen.
(4)Absatz 4Die Prüfungen sind dem Stadtrechnungshof in jeder Weise zu ermöglichen, sowie alle gewünschten Auskünfte unverzüglich zu erteilen und jedem Verlangen unverzüglich zu entsprechen, das zum Zweck der Durchführung einer Prüfung im einzelnen Fall gestellt wird.
(5)Absatz 5Der Stadtrechnungshof hat über das Prüfungsergebnis dem Organ, das den Prüfungsauftrag erteilt hat, und dem Magistratsdirektor, bei Prüfungsaufträgen des Bürgermeisters oder einer Fraktion (§ 52a Abs 2) auch dem Kontrollausschuss, zu berichten. Der Prüfbericht ist den Organen unmittelbar zuzuleiten.Der Stadtrechnungshof hat über das Prüfungsergebnis dem Organ, das den Prüfungsauftrag erteilt hat, und dem Magistratsdirektor, bei Prüfungsaufträgen des Bürgermeisters oder einer Fraktion (Paragraph 52 a, Absatz 2,) auch dem Kontrollausschuss, zu berichten. Der Prüfbericht ist den Organen unmittelbar zuzuleiten.
(6)Absatz 6Gleichzeitig mit der Übermittlung des Prüfberichtes an die Organe ist der Prüfbericht über die Homepage der Stadt Salzburg im Internet zu veröffentlichen. Bei der Veröffentlichung sind geeignete Vorkehrungen zur Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Schutz schutzwürdiger personenbezogener Daten und auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu treffen.
(7)Absatz 7Die geprüfte Stelle ist verpflichtet, binnen Jahresfrist ab Kenntnisnahme des Berichtes durch das zuständige Organ dem Stadtrechnungshof über den Vollzug der Empfehlungen zu berichten (Vollzugsbericht). Der Stadtrechnungshof hat dem Kontrollausschuss halbjährlich einen Bericht über die eingetroffenen Vollzugsmeldungen zu erstatten.
(8)Absatz 8Spätestens drei Monate nach Ablauf eines Kalenderjahres ist dem Gemeinderat ein zusammenfassender Jahresbericht über die Tätigkeit des Stadtrechnungshofes vorzulegen.
In Kraft seit 01.04.2025 bis 31.12.9999
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