Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Die Geschäfte der Stadt werden nach den Weisungen des Bürgermeisters durch den Magistrat besorgt.
In Kraft seit 16.07.1966 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 51 Sbg. SR 1966
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 51 Sbg. SR 1966 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 51 Sbg. SR 1966