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(1) Der Ausbildungslehrgang zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von 200 Unterrichtseinheiten und eine praktische Ausbildung im Umfang von 200 Stunden.
(2) Die theoretische Ausbildung gliedert sich in folgende Module:
Modul Unterrichtseinheiten
Dokumentation 4
Ethik und Berufskunde 8
Erste Hilfe 20
Grundzüge der angewandten Hygiene 6
Grundpflege und Beobachtung 60
Grundzüge der Pharmakologie 20
Grundzüge der angewandten Ernährungslehre
und Diätkunde 8
Grundzüge der Ergonomie und Mobilisation 20
Haushaltsführung 12
Grundzüge der Gerontologie 10
Grundzüge der Kommunikation und Konflikt-
bewältigung 26
Grundzüge der Sozialen Sicherheit 6
(3) Die praktische Ausbildung ist im Umfang von 120 Stunden im ambulanten Bereich und im Umfang von 80 Stunden im (teil)stationären Bereich zu absolvieren.
(1) Der Ausbildungslehrgang zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von 200 Unterrichtseinheiten und eine praktische Ausbildung im Umfang von 200 Stunden.
(2) Die theoretische Ausbildung gliedert sich in folgende Module:
Modul Unterrichtseinheiten
Dokumentation 4
Ethik und Berufskunde 8
Erste Hilfe 20
Grundzüge der angewandten Hygiene 6
Grundpflege und Beobachtung 60
Grundzüge der Pharmakologie 20
Grundzüge der angewandten Ernährungslehre
und Diätkunde 8
Grundzüge der Ergonomie und Mobilisation 20
Haushaltsführung 12
Grundzüge der Gerontologie 10
Grundzüge der Kommunikation und Konflikt-
bewältigung 26
Grundzüge der Sozialen Sicherheit 6
(3) Die praktische Ausbildung ist im Umfang von 120 Stunden im ambulanten Bereich und im Umfang von 80 Stunden im (teil)stationären Bereich zu absolvieren.