(1) Für die Verleihung des Rechtes zur Benutzung einer Grabstelle (§ 29 Abs. 1) ist für die Dauer von je zehn Jahren des Benutzungsrechtes eine Grabstellengebühr festzusetzen, deren Sätze entsprechend den Arten der Grabstellen (§ 30) abzustufen sind.
(2) Der für die Verleihung des Benutzungsrechtes an der Grabstelle festgesetzte Gebührensatz soll in derselben Höhe jeweils auch für eine Erneuerung des Benutzungsrechtes (§ 29 Abs. 3) und in verhältnismäßiger Höhe auch für eine Verlängerung des Benutzungsrechtes (§ 29 Abs. 4) gelten.
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