(1) Ist eine Person nach den vorliegenden Anzeichen verstorben, so ist sie vor der Bestattung der Totenbeschau zu unterziehen.
(2) Soweit die Regelung der Totenbeschau einschließlich der Leichenöffnung (Obduktion) nicht der Bundesgesetzgebung vorbehalten ist und soweit nicht das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 – SKAG besondere Bestimmungen enthält, ist die Totenbeschau nach den Bestimmungen dieses Abschnittes vorzunehmen.
(3) Durch die Totenbeschau ist festzustellen:
1. | ob die zu beschauende Person wirklich tot ist; | |||||||||
2. | ob sie eines natürlichen Todes infolge einer bestimmt zu bezeichnenden Krankheit gestorben und wegen dieser Krankheit von einem zur Berufsausübung berechtigten Arzt behandelt worden ist; | |||||||||
3. | aus welcher sonstigen Ursache der Tod eingetreten ist | |||||||||
4. | ob Umstände vorliegen, die Maßnahmen zur Abwehr von Erkrankungen erfordern; | |||||||||
5. | ob dem Verstorbenen ein Herzschrittmacher eingesetzt ist; | |||||||||
6. | ob einer Überführung der Leiche grundsätzlich sanitätspolizeiliche Bedenken (z. B. wegen Seuchengefahr) entgegenstehen. |
(4) Die Totenbeschau hat sich auch auf Totgeburten und totgeborene Früchte (Fehlgeburten) zu erstrecken.
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