§ 36 Sbg. JG

Sbg. JG - Salzburger Jugendgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.11.2024
  1. (1)Absatz einsKindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind der Erwerb, der Besitz und der Konsum von alkoholischen Getränken nicht erlaubt. Jugendlichen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr sind der Erwerb, der Besitz und der Konsum von Getränken, die gebrannten Alkohol beinhalten und mehr als 0,5 Volumenprozent Alkoholgehalt aufweisen, und zwar auch in Form von Mischgetränken und unabhängig davon, ob sie vorgefertigt sind (zB Alkopops) oder selbst hergestellt werden, nicht erlaubt. Sonstige alkoholische Getränke dürfen von Jugendlichen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr nur insoweit konsumiert werden, als durch den Konsum nicht offenkundig ein Zustand der Berauschung hervorgerufen oder verstärkt wird. An Kinder und Jugendliche dürfen keine alkoholischen Getränke ausgeschenkt oder sonst abgegeben werden, die sie nicht erwerben, besitzen oder konsumieren dürfen. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch dann, wenn alkoholische Getränke durch Absorbierung an einen pulver- oder pastenförmigen Trägerstoff gebunden werden.
  2. (2)Absatz 2Kindern und Jugendlichen sind der Erwerb, der Besitz und der Konsum von Tabakwaren (§ 1 Z 1 bis 1l und Z 8 TNRSG) nicht erlaubt. Ihnen dürfen auch keine Tabakwaren verkauft oder sonst abgegeben werden. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch in Bezug auf Wasserpfeifentabak sowie in Bezug auf Stoffe, die als Tabakersatz oder -zusatz dem Rauchen von Wasserpfeifen oder elektrischen Zigaretten dienen.Kindern und Jugendlichen sind der Erwerb, der Besitz und der Konsum von Tabakwaren (Paragraph eins, Ziffer eins bis 1l und Ziffer 8, TNRSG) nicht erlaubt. Ihnen dürfen auch keine Tabakwaren verkauft oder sonst abgegeben werden. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch in Bezug auf Wasserpfeifentabak sowie in Bezug auf Stoffe, die als Tabakersatz oder -zusatz dem Rauchen von Wasserpfeifen oder elektrischen Zigaretten dienen.
  3. (2a)Absatz 2 aKindern und Jugendlichen sind der Erwerb, der Besitz und der Konsum von nikotinhaltigen Erzeugnissen, die nicht unter das Verbot gemäß Abs 2 fallen und zum Nikotinkonsum bestimmt sind, insbesondere Nikotinbeutel, nicht erlaubt. Auch dürfen ihnen derartige Erzeugnisse nicht angeboten, weitergegeben und überlassen werden. Dies gilt nicht für Erzeugnisse, deren Anwendung Kindern oder Jugendlichen ärztlich verschrieben wurde.Kindern und Jugendlichen sind der Erwerb, der Besitz und der Konsum von nikotinhaltigen Erzeugnissen, die nicht unter das Verbot gemäß Absatz 2, fallen und zum Nikotinkonsum bestimmt sind, insbesondere Nikotinbeutel, nicht erlaubt. Auch dürfen ihnen derartige Erzeugnisse nicht angeboten, weitergegeben und überlassen werden. Dies gilt nicht für Erzeugnisse, deren Anwendung Kindern oder Jugendlichen ärztlich verschrieben wurde.
  4. (3)Absatz 3Kindern und Jugendlichen ist die missbräuchliche Verwendung von Drogen und Stoffen untersagt, die nicht unter das Suchtmittelgesetz fallen, aber allein oder in Verbindung mit anderen Stoffen eine Betäubung, Aufputschung oder Stimulierung herbeiführen können (Suchtmittel-Ersatzstoffe).
In Kraft seit 01.06.2024 bis 31.12.9999
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