Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.11.2024
Die §§ 28 bis 31 gelten unabhängig von den verwendeten Bild-Datenträgen. Sie gelten auch für Beiprogramme sowie für Revue- und Varieteeveranstaltungen.
In Kraft seit 01.04.2019 bis 31.12.9999
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