§ 35 Sbg. JG

Sbg. JG - Salzburger Jugendgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.11.2024

Kinder und Jugendliche dürfen Apparate, die durch Geldeinwurf in Betrieb zu setzen sind und hiedurch einen wenigstens teilweise automatischen Spielablauf bewirken (Spielautomaten), nicht betätigen. Ausgenommen hievon ist die Betätigung von Musikautomaten, Miniaturrennbahnen, Flipper udgl.

In Kraft seit 01.04.2019 bis 31.12.9999
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