(1) Kinder und Jugendliche dürfen öffentliche Theater- oder Filmaufführungen nicht besuchen, wenn
a) | ihr Besuch vom Veranstalter bzw von der Veranstalterin oder ihre Aufführung vor Kindern oder Jugendlichen von der Landesregierung, gegebenenfalls bis zu einem bestimmten Alter, für unzulässig erklärt worden ist (§ 29 Abs 2 bis 4); oder | |||||||||
b) | die Aufführung nach den nachstehend angeführten Zeiten endet: | |||||||||
aa) | bei Kindern nach 21:00 Uhr; | |||||||||
bb) | bei Jugendlichen bis 14 Jahre nach 23:00 Uhr; | |||||||||
cc) | bei Jugendlichen zwischen 14 und 16 Jahren nach 01:00 Uhr. | |||||||||
Diese Zeiten verlängern sich jeweils um eine Stunde, wenn sich das Kind oder der Jugendliche in Begleitung einer Aufsichtsperson befindet. |
(2) Kinder bis sechs Jahre müssen sich beim Besuch öffentlicher Theater- und Filmaufführungen stets in Begleitung einer Aufsichtsperson befinden.
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