(1) Kinder und Jugendliche dürfen sich unbeschadet der Bestimmung des § 25 Abs. 2 in Betriebsanlagen, von denen wegen ihrer Art, Lage oder Betriebsweise oder wegen ihres ständigen Besucherkreises eine Gefährdung ihrer körperlichen, geistigen, sittlichen, charakterlichen oder sozialen Entwicklung ausgehen kann (zB Sexshops, bestimmte Spielhallen udgl), nicht aufhalten.
(2) Auf Antrag des Eigentümers bzw der Eigentümerin oder des bzw der sonst darüber Verfügungsberechtigten ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid festzustellen, ob es sich um eine Betriebsanlage im Sinn des Abs. 1 handelt oder nicht. Solche Feststellungsbescheide können auch von Amts wegen erlassen werden, wenn dies zum Schutz der Kinder und Jugendlichen erforderlich ist.
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