(1) Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung der Jugendschutzbestimmungen im Umfang des § 36 des Salzburger Landessicherheitsgesetzes mitzuwirken.
(2) Im Rahmen dieser Mitwirkungsverpflichtung sind Kinder und Jugendliche, die bei einem Verstoß gegen die Jugendschutzbestimmungen angetroffen werden, auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens aufmerksam zu machen, wenn nicht eine Organstrafverfügung verhängt oder eine Anzeige erstattet wird, und zur Beendigung ihres Verhaltens zu veranlassen.
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