Verfall
Alkoholische Getränke (§ 36 Abs 1), Tabakwaren (§ 36 Abs 2), jugendgefährdende Gegenstände (§ 37 Abs 1), pyrotechnische Gegenstände (§ 37 Abs 6) sowie nicht freigegebene Videokassetten udgl (§ 38), die Kinder und Jugendliche entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes erwerben oder besitzen, sind unter den Voraussetzungen des § 17 VStG für verfallen zu erklären.
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