§ 39 Sbg. JG § 39

Sbg. JG - Salzburger Jugendgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.11.2024

(1) Unbeschadet arbeitsrechtlicher Vorschriften dürfen Kindern und Jugendlichen keine Tätigkeiten angeboten oder von ihnen verlangt werden, die offensichtlich ihre körperliche, insbesondere gesundheitliche, oder sittliche Entwicklung gefährden.

(2) Kinder und Jugendliche dürfen im Sinn des Abs. 1 jugendgefährdende Tätigkeiten nicht ausführen.

In Kraft seit 01.04.1999 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 39 Sbg. JG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 39 Sbg. JG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 39 Sbg. JG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 39 Sbg. JG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 39 Sbg. JG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. JG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 38 Sbg. JG
§ 39a Sbg. JG