(1) Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist es nicht erlaubt, ohne Begleitung einer Aufsichtsperson sonstige, nicht unter § 28 fallende öffentliche Veranstaltungen während der im § 24 Abs. 1 angeführten Zeiten zu besuchen.
(2) Kinder bis sechs Jahre müssen sich beim Besuch sonstiger öffentlicher Veranstaltungen (Abs. 1) stets in Begleitung einer Aufsichtsperson befinden. Dies gilt nicht bei besonders für Kinder geeigneten Veranstaltungen, die spätestens um 20:00 Uhr enden.
(3) Abs. 1 gilt nicht
a) | für Jugendliche ab dem vollendeten 14. Lebensjahr, wenn | |||||||||
- | es sich um eine Tanzveranstaltung handelt, die von Jugendorganisationen, Jugendzentren oder Jugendtreffpunkten, die im Landes-Jugendbeirat vertreten sind bzw Vertreter bzw Vertreterinnen im Landes-Jugendbeirat namhaft machen können, von einer Tanzschule, von einer Schule im Sinn der schulrechtlichen Vorschriften, von Schülern bzw Schülerinnen einer solchen Schule im Rahmen der Schülermitverwaltung oder von einer Elternvereinigung veranstaltet wird; oder | |||||||||
- | die Tanzveranstaltung der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dient; | |||||||||
b) | für Kinder und Jugendliche für sonstige Veranstaltungen von Jugendorganisationen, die Mitglied des Landes-Jugendbeirates sind. |
(4) Freistilringkämpfe und Boxkämpfe dürfen von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr nicht besucht werden.
(5) Nach sonstigen Bestimmungen geltende Beschränkungen des Besuches von Veranstaltungen durch Kinder oder Jugendliche bleiben unberührt.
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