(1) Den Organen der Behörden sowie den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist, soweit es zur Vollziehung der Jugendschutzbestimmungen erforderlich ist, ungehinderter Zutritt zu allen Räumen von Gastgewerbe-, Beherbergungs-, Veranstaltungs- und sonstigen Betrieben, Campingplätzen, von sonstigen Lokalen einschließlich Vereinslokalen und den dazugehörigen Grundstücken zu gewähren und über Verlangen Auskunft zu erteilen. Die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt durch diese Organe ist zulässig.
(2) Die Auskunftspflicht nach Abs. 1 besteht nicht, soweit die Auskunftsperson von einer Zeugenaussage gemäß § 49 AVG befreit wäre.
(3) Die Organe der Behörde sowie die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Kinder und Jugendliche, die bei einem Verstoß gegen die Jugendschutzbestimmungen angetroffen werden, ihrem Erziehungsberechtigten oder, wenn dies nicht möglich ist, ihrer Aufsichtsperson gemäß § 22 Abs. 1 Z 3 lit. b zu übergeben. Ist eine Übergabe - aus welchem Grund immer - nicht möglich, ist eine Entscheidung des Jugendwohlfahrtsträgers einzuholen und das Kind oder der Jugendliche allenfalls diesem oder einer von ihm namhaft gemachten Person zu übergeben.
(4) § 42 Abs. 2 gilt auch für Organe der Behörde.
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