(1) Kinder und Jugendliche dürfen sich an Glücksspielen oder Geschicklichkeitsspielen um Geld oder Geldeswert sowie an öffentlichen Wetten, Lotterien und Totospielen nicht beteiligen. Ausgenommen hievon ist die Teilnahme an behördlich genehmigten Tombolaveranstaltungen.
(2) Kinder und Jugendliche dürfen weder Räume mit Geldspielapparaten betreten noch sich in Räumen (zB Wettbüros) oder an sonstigen Orten aufhalten, wo auf andere Weise um Geld oder Geldeswert in nicht nur geringfügiger Höhe gespielt wird. Mit einem solchen Spiel darf erst nach Verlassen des Raumes oder Ortes durch die Kinder und Jugendlichen begonnen werden.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über Abs. 2 hinaus den Besuch eines Betriebes, in dem um Geld oder Geldeswert gespielt wird, für Kinder und Jugendliche für verboten zu erklären, wenn dies zum Schutz dieser Personen erforderlich ist.
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