§ 39a Sbg. JG

Sbg. JG - Salzburger Jugendgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.11.2024

Die Landesregierung kann durch Verordnung Getränke gemäß § 36 Abs 1 zweiter Satz, Drogen, Suchtmittel-Ersatzstoffe, jugendgefährdende Medien, sonstige Gegenstände und Dienstleistungen sowie jugendgefährdende Tätigkeiten im Interesse einer einfachen und einheitlichen Vollziehung der §§ 36, 37 und 39 durch Verordnung näher beschreiben oder bezeichnen.

In Kraft seit 01.04.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 39a Sbg. JG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 39a Sbg. JG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 39a Sbg. JG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 39a Sbg. JG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 39a Sbg. JG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. JG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 39 Sbg. JG
§ 40 Sbg. JG