(1) Theaterstücke und Filme dürfen vor Kindern oder Jugendlichen insgesamt oder bis zu einem bestimmten Alter nicht aufgeführt werden, wenn deren Inhalt oder Art der Darstellung geeignet ist, die geistige, sittliche, charakterliche oder soziale Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen schädlich zu beeinflussen, oder eine grobe Herabsetzung des österreichischen Volkes und seiner staatlichen Einrichtungen, einer Volksgruppe, eines religiösen Bekenntnisses, eines Berufsstandes udgl bedeutet oder die Menschenwürde missachtet.
(2) Der Veranstalter bzw die Veranstalterin hat den Besuch einer Theater- oder Filmaufführung durch Kinder oder Jugendliche insgesamt oder bis zu einem bestimmten Alter für unzulässig zu erklären, insoweit die Voraussetzungen des Abs. 1 offensichtlich vorliegen und keine Entscheidung der Landesregierung gemäß Abs. 3 oder keine Beurteilung einer Kommission gemäß Abs. 4 vorliegt.
(3) Die Landesregierung hat die Aufführung von Theaterstücken oder Filmen vor Kindern oder Jugendlichen bis 6, 12, 14, 16 oder 18 Jahre durch Bescheid für unzulässig zu erklären, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 in Bezug auf die jeweilige Altersstufe vorliegen.
(4) Liegt für ein Theaterstück oder einen Film ein Gutachten einer Kommission vor, die auf Grund einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zur Beurteilung deren Eignung für eine Aufführung vor Kindern oder Jugendlichen eingerichtet ist, so gilt dessen Beurteilung über die fehlende Eignung zur Aufführung vor Kindern oder Jugendlichen insgesamt oder bis zu einem bestimmten Alter als Erklärung der Landesregierung im Sinn des Abs. 3. Dasselbe gilt für Beurteilungen der Jugendmedienkommission beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung. Die Landesregierung kann jedoch auf Antrag des Veranstalters bzw der Veranstalterin oder des Filmverleihs oder von Amts wegen eine von diesen Beurteilungen abweichende Entscheidung treffen.
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