(1) Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist es nicht erlaubt, sich ohne Begleitung einer Aufsichtsperson in Gastgewerbebetrieben aller Art während der im § 24 Abs. 1 angeführten Zeiten aufzuhalten.
(2) Kindern und Jugendlichen ist der Besuch von Nachtlokalen aller Art (Gastgewerbebetriebe mit Varietee- oder Revuevorführungen udgl) und von Branntweinschenken untersagt.
(3) Für das Übernachten gilt § 26, für den Besuch von Veranstaltungen § 28 bzw § 33.
0 Kommentare zu § 25 Sbg. JG