§ 25 Sbg. JG § 25

Sbg. JG - Salzburger Jugendgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.11.2024

(1) Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist es nicht erlaubt, sich ohne Begleitung einer Aufsichtsperson in Gastgewerbebetrieben aller Art während der im § 24 Abs. 1 angeführten Zeiten aufzuhalten.

(2) Kindern und Jugendlichen ist der Besuch von Nachtlokalen aller Art (Gastgewerbebetriebe mit Varietee- oder Revuevorführungen udgl) und von Branntweinschenken untersagt.

(3) Für das Übernachten gilt § 26, für den Besuch von Veranstaltungen § 28 bzw § 33.

In Kraft seit 01.04.1999 bis 31.12.9999
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