(1) Die Leistungserbringung erfolgt durch das Land Salzburg als Träger von Privatrechten und obliegt der Landesregierung.
(2) Das Land kann sich zur Versorgung der in die Betreuung aufgenommenen Fremden und zur Schaffung und Erhaltung der dafür notwendigen Infrastruktur humanitärer, kirchlicher oder privater Einrichtungen sowie Institutionen der freien Wohlfahrtspflege bedienen. Die beauftragten Einrichtungen oder Institutionen haben sich bei Erfüllung der übertragenen Aufgaben entsprechend geschulter Personen zu bedienen und diese vertraglich zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen zu verpflichten. Insbesondere muss das Betreuungspersonal für unbegleitete Minderjährige und Opfer von Folter und Gewalt im Hinblick auf deren Bedürfnisse adäquat ausgebildet sein und sich angemessen fortbilden.
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