(1) Die Grundversorgung wird auf Antrag gewährt; sie kann auch von Amts wegen gewährt werden. Für Familien und Lebensgemeinschaften genügt ein gemeinsamer Antrag.
(2) Für die Handlungsfähigkeit und die Vertretung von Minderjährigen ist § 10 BFA-VG sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Antrag auf Grundversorgung ist bei der Landesregierung schriftlich einzubringen.
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