§ 13 Sbg. GVOG § 13

Sbg. GVOG - Salzburger Grundversorgungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Die Grundversorgung wird auf Antrag gewährt; sie kann auch von Amts wegen gewährt werden. Für Familien und Lebensgemeinschaften genügt ein gemeinsamer Antrag.

(2) Für die Handlungsfähigkeit und die Vertretung von Minderjährigen ist § 10 BFA-VG sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Antrag auf Grundversorgung ist bei der Landesregierung schriftlich einzubringen.

In Kraft seit 01.07.2016 bis 31.12.9999
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