§ 3 Sbg. GVOG § 3

Sbg. GVOG - Salzburger Grundversorgungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Hilfs- und schutzbedürftige Fremde sind bei ihrer Übernahme in die Betreuung zu informieren:

1.

über die ihnen zustehenden Leistungen sowie die sie treffenden Verpflichtungen nach diesem Gesetz;

2.

welche Organisationen oder Personengruppen einschlägige Rechtsberatung leisten und welche Organisationen ihnen im Zusammenhang mit den im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteilen, einschließlich der medizinischen Versorgung, behilflich sein können.

Diese Informationen haben nach Möglichkeit schriftlich und in einer der betreffenden Person verständlichen Sprache zu erfolgen.

In Kraft seit 01.07.2016 bis 31.12.9999
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