Hilfs- und schutzbedürftige Fremde sind bei ihrer Übernahme in die Betreuung zu informieren:
1. | über die ihnen zustehenden Leistungen sowie die sie treffenden Verpflichtungen nach diesem Gesetz; | |||||||||
2. | welche Organisationen oder Personengruppen einschlägige Rechtsberatung leisten und welche Organisationen ihnen im Zusammenhang mit den im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteilen, einschließlich der medizinischen Versorgung, behilflich sein können. |
Diese Informationen haben nach Möglichkeit schriftlich und in einer der betreffenden Person verständlichen Sprache zu erfolgen.
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