(1) Bei der Gewährung der Grundversorgung ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf:
1. | die persönlichen Verhältnisse, | |||||||||
2. | die Bedürfnisse besonders schutzbedürftiger Personen, | |||||||||
3. | die Familieneinheit, | |||||||||
4. | den Schutz des Familienlebens und | |||||||||
5. | das Kindeswohl. |
(2) Die Grundversorgung ist Fremden nur insoweit zu gewähren, als sie dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.
(3) Die Grundversorgung ist in der Form oder in einer bestimmten Betreuungseinrichtung zu leisten, die die zu erzielende Wirkung auf die sparsamste, wirtschaftlichste und zweckmäßigste Weise erreichen lässt. Auf die Leistung der Grundversorgung in bestimmter Form besteht kein Rechtsanspruch.
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