§ 16a Sbg. GVOG § 16a

Sbg. GVOG - Salzburger Grundversorgungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Soweit dies eine wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nach diesem Gesetz darstellt, ist die Landesregierung ermächtigt,

1.

melderechtliche Angaben von hilfs- und schutzbedürftigen Personen sowie deren Dienstgebern, Auftragsgebern und Bestandsgebern von individuellen Unterkünften im Zentralen Melderegister (§ 16 MeldeG) abzufragen;

2.

aus dem Zentralen Fremdenregister (§ 26 BFA-VG) die gemäß § 27 Abs 1 Z 1 bis 11 BFA-VG verarbeiteten Daten sowie die gemäß § 28 Abs 1 BFA-VG verarbeiteten Verfahrensdaten abzufragen.

(2) Die Landesregierung ist weiters ermächtigt, auf Online-Datenbankabfragesysteme im Sinn des § 4 Z 9 zurückzugreifen, sofern eine Auskunftsermächtigung und -verpflichtung nach § 16 besteht und der Zugriff webbasiert oder automatisiert ermöglicht wird.

In Kraft seit 23.11.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 16a Sbg. GVOG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 16a Sbg. GVOG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 16a Sbg. GVOG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 16a Sbg. GVOG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 16a Sbg. GVOG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. GVOG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 16 Sbg. GVOG
§ 17 Sbg. GVOG