(1) Die Landesregierung hat Asylwerberinnen und Asylwerbern für den Fall der Erhebung einer Beschwerde gegen Bescheide gemäß § 15 die Inanspruchnahme einer unentgeltlichen Rechtsberatung und -vertretung zu ermöglichen, soweit dies nicht bereits auf Grund verfahrensrechtlicher Vorschriften gewährleistet ist. Sie hat dazu Organisationen, Personengruppen oder Personen mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben zu betrauen und dabei darauf zu achten, dass die Interessen der Betrauten nicht mit denen der Antragstellerinnen oder Antragsteller in Konflikt stehen oder stehen könnten.
(2) Eine unentgeltlichen Rechtsberatung und -vertretung kommt nicht in Betracht:
1. | für Asylweberinnen und Asylwerber, die über ausreichend eigene Mittel verfügen; | |||||||||
2. | in Verfahren hinsichtlich derer die betraute Stelle gemäß Abs 1 der Auffassung ist und schriftlich dokumentiert, dass die Erhebung einer Beschwerde keine konkrete Aussicht auf Erfolg hat. |
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung für die unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung eine finanzielle Begrenzung vorsehen. Dadurch darf der Zugang zu Rechtsberatung und -vertretung nicht willkürlich eingeschränkt werden.
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