Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024
Für die Dauer einer Anhaltung ruht die Grundversorgung. Sie endet mit Entfall der Voraussetzungen für die Gewährung nach § 5 oder durch Verzicht der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers.
In Kraft seit 01.07.2016 bis 31.12.9999
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