(1) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Landesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art 21 Datenschutz-Grundverordnung. Darüber ist der Betroffene in geeigneter Weise zu informieren.
(2) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Landesgesetz ist die Informationspflicht gemäß Art 14 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen und die Informationspflicht gemäß Art 13 Datenschutz-Grundverordnung nur eingeschränkt zu gewährleisten. Über die Kontaktdaten des allenfalls bestellten Datenschutzbeauftragten, das Bestehen eines Beschwerderechtes bei der Datenschutzbehörde und das in den Abs 3 bis 5 geregelte Auskunftsrecht ist in jedem Fall zu informieren.
(3) Das Auskunftsrecht gemäß Art 15 Datenschutz-Grundverordnung besteht, soweit die Kenntnis der in Frage stehenden Daten der betroffenen Person auf Grund ihres Alters, ihres Entwicklungsstandes und ihrer psychischen Verfassung zumutbar ist, dadurch nicht überwiegende, berücksichtigungswürdige persönliche Interessen Dritter verletzt würden oder die Erfüllung des mit dem Gesetz verfolgten überwiegenden öffentlichen Interesses gefährdet würde.
(4) Eine Auskunftserteilung gemäß Art 15 Datenschutz-Grundverordnung hat zu unterbleiben, soweit dies nach einem der folgenden Tatbestände notwendig und verhältnismäßig ist:
1. | zum Schutz der nationalen Sicherheit und Landesverteidigung, | |||||||||
2. | zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, | |||||||||
3. | zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich, | |||||||||
4. | zum Schutz der Betroffenen oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen oder | |||||||||
5. | aus sonstigen überwiegenden öffentlichen Interessen. |
(5) Im Fall einer Nichterteilung der Auskunft hat der Verantwortliche den Betroffenen schriftlich über diese und die dafür maßgeblichen Gründe zu informieren, es sei denn, die Erteilung dieser Informationen würde den im Abs 3 und 4 genannten Zwecken zuwiderlaufen. Diesfalls sind die für die Nichterteilung der Auskunft maßgeblichen Gründe mit Aktenvermerk festzuhalten.
(6) Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten zu statistischen Zwecken erfolgt, kommen der betroffenen Person die Rechte gemäß Art 15, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung nicht zu.
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