§ 17 Sbg. GVOG

Sbg. GVOG - Salzburger Grundversorgungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Die Landesregierung darf im Rahmen der Vollziehung dieses Gesetzes personenbezogene Daten für folgende Zwecke verarbeiten, soweit dies gesetzlich vorgesehen und notwendig ist:

1.

die Gewährung, Weitergewährung, Ablehnung, Einschränkung, das Ruhen und Erlöschen der Grundversorgung,

2.

die Einhebung von Kostenbeiträgen im Rahmen des Einsatzes der eigenen Mittel, sowie die Rückerstattung von zu Unrecht empfangenen Leistungen,

3.

die Aufsicht und Qualitätssicherung über Einrichtungen und Institutionen, welche zur Leistungserbringung gemäß § 12 Abs 2 herangezogen werden,

4.

die Abrechnung von Leistungen mit Gebietskörperschaften nach der Grundversorgungs-vereinbarung – Art 15a B-VG, Trägern der Sozialversicherung sowie Einrichtungen und Institutionen, welche zur Leistungserbringung gemäß § 12 Abs 2 herangezogen werden,

5.

die Leistungsplanung und Steuerung der Belegung bzw Nutzung der Leistungsangebote.

(2) In den Angelegenheiten des Abs 1 dürfen von der Landesregierung insbesondere folgende personenbezogene Daten verarbeitet werden:

1.

von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden für Zwecke des Abs 1 Z 1 bis 5: Daten, die sich auf die für die Versorgung relevanten Umstände beziehen: Identitäts-, Melde- Aufenthalts- und Kontaktdaten, Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit, personenbezogene Daten zur Beurteilung der Schutzbedürftigkeit, personenbezogene Daten zur Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit, der Art und des Ausmaßes des Versorgungsbedarfs, sowie des Einsatzes eigener Mittel und eigener Kräfte, personenbezogene Daten zur Beurteilung der Gewährung, Weitergewährung, Ablehnung und Einschränkung, Ruhen und Erlöschen der Grundversorgung;

2.

von Dienstgebern und Auftraggebern, die auf Grund eines Beschäftigungs- oder Beauftragungsverhältnisses im Rahmen einer unselbstständigen oder selbstständigen Tätigkeit hilfs- und schutzbedürftigen Fremden zu einer Entgeltleistung verpflichtet sind oder waren, für Zwecke des Abs 1 Z 1, 2 und 4: Identitäts-, Melde-, Aufenthalts-, und Kontaktdaten, personenbezogene Daten zur Beurteilung der Ansprüche aus dem Beschäftigungsverhältnis;

3.

von Personen, die hilfs- und schutzbedürftigen Fremden auf Grund gesetzlicher, statuarischer oder vertraglicher Regelung zum Unterhalt, zur Leistung der Grundversorgung oder einer gleichartigen Versorgung verpflichtet sind, für Zwecke des Abs 1 Z 1, 2 und 4: Identitäts-, Melde-, Aufenthalts-, und Kontaktdaten, personenbezogene Daten über Angehörige im Zusammenhang mit Unterhaltspflichten, personenbezogene Daten zur Beurteilung der Versorgungsansprüche inklusive Einkommens- und Vermögennachweise und -verhältnisse;

4.

von Personen, die hilfs- und schutzbedürftige Fremde gesetzlich oder vertraglich vertreten, für Zwecke des Abs 1 Z 1 und 2: Name, Adresse, Kontaktdaten, Art und Umfang des Vertretungsverhältnisses;

5.

von Ehegatten, eingetragenen Partnern, Lebensgefährten, Eltern und Kindern von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden für Zwecke des Abs 1 Z 1 und 2: Name, Adresse, Kontaktdaten und Art der Angehörigeneigenschaft;

6.

von Einrichtungen und Institutionen, die zur Leistungserbringung gemäß § 12 Abs 2 herangezogen werden, inklusive deren vertretungsbefugten Organen und verantwortlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für Zwecke des Abs 1 Z 3 bis 5: Identitäts-, Melde-, Aufenthalts- und Kontaktdaten, personenbezogene Daten zur Abrechnung von Leistungen, personenbezogene Daten zur Qualitätssicherung der Leistungserbringung;

7.

von Bestandgebern von individuellen Unterkünften für Zwecke des Abs 1 Z 1 bis 5: Identitäts-, Melde-, Aufenthalts- und Kontaktdaten.

(3) Die gemäß Abs 2 verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen folgenden Empfängern übermittelt werden, soweit sie diese zur Erfüllung der ihnen übertragenen gesetzlichen Aufgaben benötigen:

1.

an Rechtsträger des Bundes und der Länder im Rahmen der Versorgung der hilfs- und schutzbedürftigen Fremden inklusive Einrichtungen und Institutionen, die zur Leistungserbringung gemäß § 12 Abs 2 herangezogen werden,

2.

an die Träger der Sozialversicherung und den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,

3.

an die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice,

4.

an den Österreichischen Integrationsfonds,

5.

an die Finanzämter,

6.

an die Bezirksverwaltungsbehörden in Vollziehung der Aufgaben als Gesundheitsbehörde, Kinder- und Jugendhilfe und Behörde der Sozialunterstützung sowie deren sachlich in Betracht kommenden Oberbehörden,

7.

an Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes,

8.

an die Verwaltungsgerichte,

9.

an das Amt des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge,

10.

an sonstige Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände im Einzelfall auf deren begründetes Ersuchen.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 17 Sbg. GVOG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 17 Sbg. GVOG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 17 Sbg. GVOG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 17 Sbg. GVOG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 17 Sbg. GVOG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. GVOG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 16a Sbg. GVOG
§ 17a Sbg. GVOG