(1) Für Zwecke des § 17 Abs 1 Z 1, 2, 4 und 5 ist die Landesregierung ermächtigt, im Rahmen des gemäß § 8 Abs 1 GVG-Bund eingerichteten Betreuungsinformationssystems personenbezogene Daten von zu versorgenden Fremden als gemeinsam Verantwortliche im Sinn des Art 4 Z 7 iVm Art 26 Abs 1 Datenschutz-Grundverordnung zu verarbeiten.
(2) Die Landesregierung und die gemäß § 12 Abs 2 herangezogenen Einrichtungen und Institutionen sind unter Beachtung der Verarbeitungszwecke des § 17 Abs 1 ermächtigt, personenbezogene Daten im Sinn des § 17 Abs 2 als gemeinsam Verantwortliche gemäß Art 4 Z 7 iVm Art 26 Abs 1 Datenschutz-Grundverordnung zur Vollziehung dieses Gesetzes gemeinsam zu verarbeiten. Die Erfüllung von Auskunfts-, Informations-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber dem Betroffenen obliegt jedem Verantwortlichen nur hinsichtlich jener personenbezogener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist er an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
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