§ 7 Sbg. GVOG § 7

Sbg. GVOG - Salzburger Grundversorgungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Die Grundversorgung ist nur soweit zu gewähren, als der Einsatz des eigenen Einkommens und verwertbaren Vermögens der betreffenden Person und ihrer im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Familienangehörigen nicht ausreicht, um diese zu sichern. Werden Sachleistungen gewährt (zB die Unterbringung in organisierten Unterkünften), sind eigenes Einkommen und verwertbares Vermögen in Form eines Kostenbeitrages einzusetzen. Als Einkommen gelten alle von der Grundversorgung verschiedene Einkünfte. Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmte Einkünfte von der Einkommensanrechnung ausnehmen; sie kann dies an die Erfüllung von Integrationsanforderungen knüpfen.

(2) Ansprüche gegen Dritte, aus denen die Leistungen der Grundversorgung ganz oder teilweise gedeckt werden können, sind entsprechend zu verfolgen. Dies gilt nicht, soweit die Verfolgung der Ansprüche offensichtlich aussichtslos oder dem Fremden nicht zumutbar ist. Bei Lebensgemeinschaften ist dem eigenen Einkommen der betreffenden Person das Einkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin anzurechnen, soweit dieses nicht zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts notwendig ist.

(3) Für Aufwendungen, die hilfs- und schutzbedürftigen Fremden auf Grund einer Erwerbs- oder Hilfstätigkeit erwachsen, ist bei der Berücksichtigung des Einkommens daraus ein Freibetrag einzuräumen, dessen Höhe durch Verordnung der Landesregierung festzulegen ist.

In Kraft seit 01.07.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 Sbg. GVOG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 Sbg. GVOG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 Sbg. GVOG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 Sbg. GVOG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 Sbg. GVOG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. GVOG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 6 Sbg. GVOG
§ 8 Sbg. GVOG