§ 15 Sbg. GVOG § 15

Sbg. GVOG - Salzburger Grundversorgungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Im Verwaltungsweg ist durch die Landesregierung zu entscheiden, wenn einer Asylwerberin oder einem Asylwerber folgende Leistungen eingeschränkt oder entzogen werden sollen und diese oder dieser entweder im Rahmen der Anhörung gemäß § 9 Abs 2 zweiter Satz oder längstens innerhalb von zwei Wochen nach der Anhörung oder dem durch Ladung festgesetzten Anhörungstermin schriftlich eine bescheidmäßige Feststellung darüber verlangt:

1.

die Unterbringung in einer geeigneten Unterkunft,

2.

die Versorgung mit angemessener Verpflegung und notwendiger Kleidung sowie

3.

die notwendige Krankenversorgung.

In Kraft seit 01.07.2016 bis 31.12.9999
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