§ 17b Sbg. GVOG § 17b

Sbg. GVOG - Salzburger Grundversorgungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Einrichtungen und Institutionen, welche zur Leistungserbringung gemäß § 12 Abs 2 herangezogen werden, sind zur Verarbeitung der für die Leistungserbringung im Einzelfall benötigten personenbezogenen Daten, soweit dies zur Gestaltung der Betreuung und des Lebensumfeldes sowie zur Versorgung des betroffenen Menschen zwingend erforderlich ist, berechtigt. Sie sind hinsichtlich der Datenverarbeitung Verantwortliche im Sinn des Art 4 Z 7 Datenschutz-Grundverordnung.

In Kraft seit 23.11.2018 bis 31.12.9999
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