Einrichtungen und Institutionen, welche zur Leistungserbringung gemäß § 12 Abs 2 herangezogen werden, sind zur Verarbeitung der für die Leistungserbringung im Einzelfall benötigten personenbezogenen Daten, soweit dies zur Gestaltung der Betreuung und des Lebensumfeldes sowie zur Versorgung des betroffenen Menschen zwingend erforderlich ist, berechtigt. Sie sind hinsichtlich der Datenverarbeitung Verantwortliche im Sinn des Art 4 Z 7 Datenschutz-Grundverordnung.
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