§ 14 Sbg. GVOG § 14

Sbg. GVOG - Salzburger Grundversorgungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Die Antragstellerin oder der Antragsteller und die vom Antrag erfassten weiteren Personen sowie deren Vertreterin oder Vertreter sind verpflichtet:

1.

an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken;

2.

die für die Beurteilung der Hilfs- und Schutzbedürftigkeit sowie der sonstigen Voraussetzungen der Grundversorgung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und

3.

alle für die Beurteilung der Hilfs- und Schutzbedürftigkeit sowie der sonstigen Voraussetzungen der Grundversorgung maßgeblichen Urkunden und Unterlagen vorzulegen.

Kommt eine Person ihrer Mitwirkungspflicht ohne triftigen Grund nicht nach, kann der Entscheidung über die Grundversorgung jener Sachverhalt zugrunde gelegt werden, der bisher festgestellt worden ist.

(2) Die Antragstellerin oder der Antragsteller und die vom Antrag erfassten weiteren Personen sowie deren Vertreterin oder Vertreter haben alle für die Gewährung der Grundversorgung maßgeblichen Tatsachen, insbesondere Änderungen in den Einkommens-, Vermögens-, Familien- oder Wohnverhältnissen sowie im asyl- oder fremdenrechtlichen Status, der Landesregierung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

In Kraft seit 01.07.2016 bis 31.12.9999
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