Einsatz der eigenen Kräfte
(1) Volljährige hilfs- und schutzbedürftige Fremde haben aus eigenen Kräften zur Abwendung, Bewältigung oder Beseitigung der Hilfsbedürftigkeit beizutragen, soweit ihnen dies nach arbeits- und ausländerbeschäftigungsrechtlichen Vorschriften möglich und unter Bedachtnahme auf die persönlichen und familiären Verhältnisse zumutbar ist.
(2) Art und Ausmaß der Leistungen der Grundversorgung für Fremde, denen nach Abs 1 die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit möglich und zumutbar ist, können davon abhängig gemacht werden, dass diese
1. | Angebote zur Verbesserung der Vermittelbarkeit am Arbeitsmarkt annehmen und | |||||||||
2. | sich um entsprechende Erwerbsmöglichkeiten bemühen. |
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