§ 30 Sbg. GBG

Sbg. GBG - Salzburger Gleichbehandlungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Personen und Institutionen, die sich mit der Gleichbehandlung, Frauenförderung und Antidiskriminierung im Sinn dieses Gesetzes besonders zu befassen haben, sind:

1.

die Gleichbehandlungskommissionen des Landes (in der Folge “Kommissionen” genannt, §§ 34 bis 38);

2.

die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte für den Landesdienst (§§ 39 und 40);

3.

der Salzburger Monitoringausschuss (in der Folge auch „Monitoringausschuss“ genannt, §§ 40a und 40b );

4.

die Kontaktfrauen (§§ 41 und 42).

In Kraft seit 01.02.2018 bis 31.12.9999
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