Personen und Institutionen, die sich mit der Gleichbehandlung, Frauenförderung und Antidiskriminierung im Sinn dieses Gesetzes besonders zu befassen haben, sind:
1. | die Gleichbehandlungskommissionen des Landes (in der Folge “Kommissionen” genannt, §§ 34 bis 38); | |||||||||
2. | die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte für den Landesdienst (§§ 39 und 40); | |||||||||
3. | der Salzburger Monitoringausschuss (in der Folge auch „Monitoringausschuss“ genannt, §§ 40a und 40b ); | |||||||||
4. | die Kontaktfrauen (§§ 41 und 42). |
0 Kommentare zu § 30 Sbg. GBG