Beruflicher Aufstieg
(1) Beim beruflichen Aufstieg ist darauf Bedacht zu nehmen, eine Unterrepräsentation der Frauen (§ 21 Abs 2) kontinuierlich abzubauen. Dabei sind die Vorgaben der Frauenförderpläne zu beachten.
(2) § 24 Abs 2 gilt bei Ausschreibungen gemäß § 3 des Salzburger Objektivierungsgesetzes sinngemäß.
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