(1) Die Mitgliedschaft bzw Ersatzmitgliedschaft zu einer Kommission und die Bestellung zur Kontaktfrau ruht:
1. | ab der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, | |||||||||
2. | während der Zeit | |||||||||
a) | der Suspendierung, | |||||||||
b) | der Außerdienststellung, | |||||||||
c) | eines Urlaubs oder einer Freistellung von mehr als drei Monaten, | |||||||||
d) | der Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes. |
(2) Die Mitgliedschaft bzw Ersatzmitgliedschaft zu einer Kommission und die Bestellung zur Kontaktfrau endet:
1. | mit dem Ablauf der Funktionsdauer, | |||||||||
2. | mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, | |||||||||
3. | mit dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst, | |||||||||
4. | bei Mitgliedern der Gleichbehandlungskommissionen (§ 34), die einer Kommission als Vertreterin oder Vertreter einer bestimmten Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung oder eines Organs der Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmervertretung angehören, mit dem Wechsel in eine andere Organisationseinheit bzw dem Ende der Mitgliedschaft im betreffenden Organ der Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmervertretung, | |||||||||
5. | durch Verzicht. |
(2a) Die Mitgliedschaft bzw Ersatzmitgliedschaft zum Monitoringausschuss endet mit dem Ablauf der Funktionsdauer oder durch Verzicht.
(3) Die Landesregierung hat Mitglieder oder Ersatzmitglieder der Kommissionen und des Monitoringausschusses, die Kontaktfrauen sowie die Gleichbehandlungsbeauftragte oder den Gleichbehandlungsbeauftragten von ihrer Funktion zu entheben, wenn diese:
1. | aus gesundheitlichen Gründen ihr Amt nicht mehr ausüben können oder | |||||||||
2. | die mit ihrer Funktion verbundenen Pflichten(zB durch eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 32) grob verletzt oder | |||||||||
dauernd vernachlässigt haben. |
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