§ 33 Sbg. GBG

Sbg. GBG - Salzburger Gleichbehandlungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Mitgliedschaft bzw Ersatzmitgliedschaft zu einer Kommission und die Bestellung zur Kontaktfrau ruht:

1.

ab der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss,

2.

während der Zeit

a)

der Suspendierung,

b)

der Außerdienststellung,

c)

eines Urlaubs oder einer Freistellung von mehr als drei Monaten,

d)

der Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.

(2) Die Mitgliedschaft bzw Ersatzmitgliedschaft zu einer Kommission und die Bestellung zur Kontaktfrau endet:

1.

mit dem Ablauf der Funktionsdauer,

2.

mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,

3.

mit dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst,

4.

bei Mitgliedern der Gleichbehandlungskommissionen (§ 34), die einer Kommission als Vertreterin oder Vertreter einer bestimmten Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung oder eines Organs der Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmervertretung angehören, mit dem Wechsel in eine andere Organisationseinheit bzw dem Ende der Mitgliedschaft im betreffenden Organ der Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmervertretung,

5.

durch Verzicht.

(2a) Die Mitgliedschaft bzw Ersatzmitgliedschaft zum Monitoringausschuss endet mit dem Ablauf der Funktionsdauer oder durch Verzicht.

(3) Die Landesregierung hat Mitglieder oder Ersatzmitglieder der Kommissionen und des Monitoringausschusses, die Kontaktfrauen sowie die Gleichbehandlungsbeauftragte oder den Gleichbehandlungsbeauftragten von ihrer Funktion zu entheben, wenn diese:

1.

aus gesundheitlichen Gründen ihr Amt nicht mehr ausüben können oder

2.

die mit ihrer Funktion verbundenen Pflichten(zB durch eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 32) grob verletzt oder

dauernd vernachlässigt haben.

In Kraft seit 01.07.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 33 Sbg. GBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 33 Sbg. GBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 33 Sbg. GBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 33 Sbg. GBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 33 Sbg. GBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. GBG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 32 Sbg. GBG
§ 34 Sbg. GBG