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Personen und Institutionen, die sich mit der Gleichbehandlung, Frauenförderung und FrauenförderungAntidiskriminierung im Sinn dieses Gesetzes besonders zu befassen haben, sind:
1. | die Gleichbehandlungskommissionen des Landes (in der Folge “Kommissionen” genannt, §§ 34 bis 38); | |||||||||
2. | die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte für den Landesdienst (§§ 39 und 40); | |||||||||
3. | der Salzburger Monitoringausschuss (in der Folge auch „Monitoringausschuss“ genannt, §§ 40a und 40b ); | |||||||||
4. | die Kontaktfrauen (§§ 41 und 42). |
Personen und Institutionen, die sich mit der Gleichbehandlung, Frauenförderung und FrauenförderungAntidiskriminierung im Sinn dieses Gesetzes besonders zu befassen haben, sind:
1. | die Gleichbehandlungskommissionen des Landes (in der Folge “Kommissionen” genannt, §§ 34 bis 38); | |||||||||
2. | die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte für den Landesdienst (§§ 39 und 40); | |||||||||
3. | der Salzburger Monitoringausschuss (in der Folge auch „Monitoringausschuss“ genannt, §§ 40a und 40b ); | |||||||||
4. | die Kontaktfrauen (§§ 41 und 42). |