§ 30 Sbg. GBG

Salzburger Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2018 bis 31.12.9999

Personen und Institutionen, die sich mit der Gleichbehandlung, Frauenförderung und FrauenförderungAntidiskriminierung im Sinn dieses Gesetzes besonders zu befassen haben, sind:

1.

die Gleichbehandlungskommissionen des Landes (in der Folge “Kommissionen” genannt, §§ 34 bis 38);

2.

die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte für den Landesdienst (§§ 39 und 40);

3.

der Salzburger Monitoringausschuss (in der Folge auch „Monitoringausschuss“ genannt, §§ 40a und 40b );

4.

die Kontaktfrauen (§§ 41 und 42).

Stand vor dem 31.01.2018

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.01.2018

Personen und Institutionen, die sich mit der Gleichbehandlung, Frauenförderung und FrauenförderungAntidiskriminierung im Sinn dieses Gesetzes besonders zu befassen haben, sind:

1.

die Gleichbehandlungskommissionen des Landes (in der Folge “Kommissionen” genannt, §§ 34 bis 38);

2.

die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte für den Landesdienst (§§ 39 und 40);

3.

der Salzburger Monitoringausschuss (in der Folge auch „Monitoringausschuss“ genannt, §§ 40a und 40b );

4.

die Kontaktfrauen (§§ 41 und 42).

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