§ 24 Sbg. GBG

Sbg. GBG - Salzburger Gleichbehandlungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Bei der Aufnahme in ein Dienstverhältnis ist darauf Bedacht zu nehmen, eine bestehende Unterrepräsentation der Frauen (§ 21 Abs. 2) kontinuierlich abzubauen. Dabei sind die Vorgaben der Frauenförderpläne zu beachten.

(2) In Dienststellen des Landes sind Ausschreibungen (§§ 3 und 8 des Salzburger Objektivierungsgesetzes 2017) vor der Kundmachung der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten des Landes zur Überprüfung auf die Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Gesetzes zu übermitteln. Werden von der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten innerhalb von zwei Arbeitstagen ab der Zustellung des Ausschreibungstextes begründete Einwände erhoben, hat die ausschreibende Stelle entweder

1.

den Text im Sinn der Einwände zu überarbeiten oder

2.

der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten mitzuteilen, aus welchen Gründen die erhobenen Einwände nicht zutreffen.

In Kraft seit 01.08.2017 bis 31.12.9999
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