(1) Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper dürfen bei der Besorgung ihrer Aufgaben im Bereich der Hoheits- oder Privatwirtschaftsverwaltung niemanden aus den im § 1 genannten Gründen mittelbar oder unmittelbar diskriminieren. Dieses Diskriminierungsverbot gilt auch für sonstige natürliche oder juristische Personen, soweit deren Tätigkeit der Gesetzgebungskompetenz des Landes unterliegt.
(2) Abs 1 ist auf die Vollziehung folgender Angelegenheiten anzuwenden, soweit diese landesgesetzlich zu regeln sind:
1. | Gesundheit, | |||||||||
2. | Soziales, | |||||||||
3. | Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum, | |||||||||
4. | Bildung einschließlich der beruflichen Aus- und Weiterbildung, | |||||||||
5. | Gründung, Einrichtung oder Erweiterung eines Unternehmens sowie die Aufnahme oder Ausweitung jeglicher anderen Art von selbstständiger oder unselbstständiger Tätigkeit; |
(3) Abs 1 gilt nicht:
1. | für eine unterschiedliche Behandlung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, wenn diese gesetzlich vorgegeben oder sachlich gerechtfertigt ist und dem nicht Vorschriften des Gemeinschaftsrechts oder sonstige Rechtsakte im Rahmen der europäischen Integration entgegenstehen; | |||||||||
2. | für eine unterschiedliche Behandlung, die gemäß § 6 keine Diskriminierung darstellt; | |||||||||
3. | für Angelegenheiten der dienstrechtlichen Gleichbehandlung gemäß dem 2. Teil dieses Gesetzes; | |||||||||
4. | für Angelegenheiten, die der Salzburger Landarbeitsordnung 1995 unterliegen. |
(4) Bei Bediensteten des Landes mit Ausnahme der Landeslehrerinnen und -lehrer, und Bediensteten der Gemeinden und Gemeindeverbände findet bei jeder Diskriminierung, Belästigung oder sexuellen Belästigung § 10 sinngemäß Anwendung.
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