§ 21 Sbg. GBG

Sbg. GBG - Salzburger Gleichbehandlungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Vertreterinnen oder Vertreter der Dienstgeberin oder des Dienstgebers sind verpflichtet, auf die Beseitigung

1.

einer bestehenden Unterrepräsentation von Frauen (Abs. 2) sowie

2.

von bestehenden Benachteiligungen von Frauen im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis

hinzuwirken (Frauenförderungsgebot). Dabei sind die Vorgaben der Frauenförderpläne zu beachten.

(2) Frauen sind unterrepräsentiert, wenn der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl

1.

der dauernd Beschäftigten in der betreffenden Verwendungsgruppe oder

2.

der leitenden Funktionen, welche auf die in der betreffenden Verwendungsgruppe dauernd Beschäftigten entfallen,

in der Dienststelle weniger als 50 % beträgt. Steht einer Verwendungsgruppe eine entsprechende Entlohnungsgruppe gegenüber, ist diese in den Vergleich mit einzubeziehen.

In Kraft seit 01.02.2018 bis 31.12.9999
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