(1) Die Vertreterinnen oder Vertreter der Dienstgeberin oder des Dienstgebers sind verpflichtet, auf die Beseitigung
1. | einer bestehenden Unterrepräsentation von Frauen (Abs. 2) sowie | |||||||||
2. | von bestehenden Benachteiligungen von Frauen im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis | |||||||||
hinzuwirken (Frauenförderungsgebot). Dabei sind die Vorgaben der Frauenförderpläne zu beachten. |
(2) Frauen sind unterrepräsentiert, wenn der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl
1. | der dauernd Beschäftigten in der betreffenden Verwendungsgruppe oder | |||||||||
2. | der leitenden Funktionen, welche auf die in der betreffenden Verwendungsgruppe dauernd Beschäftigten entfallen, | |||||||||
in der Dienststelle weniger als 50 % beträgt. Steht einer Verwendungsgruppe eine entsprechende Entlohnungsgruppe gegenüber, ist diese in den Vergleich mit einzubeziehen. |
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