§ 37 Sbg. GBG

Sbg. GBG - Salzburger Gleichbehandlungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Auf das Verfahren zur Erstellung eines Gutachtens gemäß § 36 sind die §§ 6 Abs 1, 7, 13, 14 bis 16, 18 bis 22, 32, 33, 45 und 46 AVG anzuwenden.

(2) § 7 AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein wichtiger Grund im Sinn des Abs 1 Z 4 vorliegt, wenn ein Mitglied als Vertreterin oder Vertreter des Dienstgebers über einen Sachverhalt zu entscheiden hat oder hatte, der Grundlage eines Verfahrens gemäß § 35 Abs 2 Z 1 ist. Über das Vorliegen einer Befangenheit entscheidet die Kommission ohne das betroffene Mitglied. Die Mitglieder haben vor Beginn der Beratungen die oder den Vorsitzenden (bzw die oder den Stellvertreter) über alle Umstände zu informieren, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

(3) Die §§ 45 und 46 AVG sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Antragstellerin oder ein Antragsteller, die oder der eine ihr oder ihm zugefügte Diskriminierung nach den §§ 4 bis 9 oder eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes nach den §§ 21 bis 26 behauptet, diesen Umstand glaubhaft zu machen hat. Das Vorliegen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach den §§ 4 bis 7 oder einer Verletzung des Frauenförderungsgebotes nach den §§ 21 bis 26 ist nicht anzunehmen, wenn bei Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass ein anderes als das von der Antragstellerin oder dem Antragsteller glaubhaft gemachte Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war oder die Voraussetzungen des § 6 vorgelegen sind oder vorliegen. Eine Belästigung oder sexuelle Belästigung ist nicht anzunehmen, wenn bei Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller glaubhaft gemachten Umstände nicht der Wahrheit entsprechen. § 45 Abs 3 AVG ist weiters mit der Maßgabe anzuwenden, dass den am Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission beteiligten Parteien nur Gelegenheit zur Kenntnis- und Stellungnahme zu jenen Informationen über den Stand des Ermittlungsverfahrens zu gewähren ist, die nach den begründeten Erwägungen der Gleichbehandlungskommissionen keine Beeinträchtigung berechtigter Geheimhaltungsinteressen Dritter bewirken können.

(4) Jede Vertreterin oder jeder Vertreter der Dienstgeberin oder des Dienstgebers hat, soweit keine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit entgegensteht, den Kommissionen die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(5) Soweit keine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit entgegensteht, ist den Kommissionen die Einsicht- und Abschriftnahme (Ablichtung) in die für die Entscheidung des konkreten Falles notwendigen Akten und Aktenteile einschließlich Bewerbungsunterlagen zu gestatten, deren Kenntnis für die Entscheidung des konkreten Falles erforderlich ist.

(6) Von der Einsicht- und Abschriftnahme ausgenommen sind Aktenbestandteile, soweit diese

1.

eine Schädigung berechtigter Interessen einer oder eines Bediensteten oder eine Gefährdung dienstlicher Interessen herbeiführen oder

2.

den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.

(7) Die Einsichtnahme in einen Personalakt ist nur mit Einwilligung der oder des betroffenen Bediensteten zulässig. Über personenbezogene Daten hat jedes Mitglied einer Kommission gegenüber anderen Personen Stillschweigen zu bewahren.

In Kraft seit 23.11.2018 bis 31.12.9999
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