§ 40 Sbg. GBG

Sbg. GBG - Salzburger Gleichbehandlungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte hat sich mit allen die Gleichbehandlung und Frauenförderung betreffenden Fragen im Sinn des 2., 3. und 5. Teils dieses Gesetzes zu befassen und Vorschläge für Frauenförderpläne (§ 22) sowie Vorschläge für Maßnahmen, die geeignet sind, Diskriminierungen von Personen aus den im § 1 Z 1 angeführten Gründen zu vermeiden, zu erstatten.

(1a) Der oder die Gleichbehandlungsbeauftragte hat sich in ihrem Wirkungsbereich weiters hinsichtlich der diesem Gesetz unterliegenden Personen, die Unionsbürger oder Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens oder der Schweiz sind, oder die nach den Vorschriften des Unionsrechtes oder sonstiger Rechtsakte im Rahmen der europäischen Integration diesen Personen gleichzustellen sind, mit allen der sich auf Grund der Freizügigkeit der Arbeitnehmer ergebenden Fragen der Gleichstellung zu befassen, soweit diese Angelegenheiten betreffen, die in Gesetzgebung oder Vollziehung Landessache sind. Insbesondere kann der oder die Gleichbehandlungsbeauftragte Erhebungen durchführen und Analysen erstellen sowie der Öffentlichkeit entsprechende Informationen zur Verfügung stellen.

(2) Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte hat Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen von einzelnen Bediensteten oder von Personen, die sich gemäß § 28 diskriminiert fühlen, zu Fragen der Gleichbehandlung entgegenzunehmen, zu beantworten oder mit schriftlicher Einwilligung der oder des betroffenen Bediensteten an die zuständige Gleichbehandlungskommission weiterzuleiten. Über Wünsche, Beschwerden, Anzeigen und Anregungen zur Gleichbehandlung hat sie oder er der jeweiligen Kommission jedenfalls zu berichten, wenn es von einer oder einem Bediensteten verlangt wird.

(3) Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte hat die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sowie Personen, die sich gemäß § 28 diskriminiert fühlen, über ihre Rechte und Möglichkeiten zu deren Geltendmachung sowie die Verfolgung von Pflichtverletzungen nach diesem Gesetz zu informieren und sie bei der Geltendmachung dieser Rechte zu unterstützen. Sie oder er kann bei Diskriminierungen gemäß § 28 unabhängige Untersuchungen durchführen, Berichte veröffentlichen und den betroffenen Stellen Empfehlungen zu allen Aspekten vorlegen, die mit Diskriminierungen nach § 28 in Zusammenhang stehen.

(3a) Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte hat der Landesregierung über Anfragen und Beschwerden von Personen, die sich gemäß § 28 diskriminiert fühlen, in anonymisierter Form zu berichten (Antidiskriminierungsbericht). Dieser Bericht soll auch Vorschläge zur Beseitigung bestehender Diskriminierungen enthalten und ist von der Landesregierung dem Landtag vorzulegen.

(3b) Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte hat durch geeignete Maßnahmen den sozialen Dialog (§ 50) zu fördern.

(4) Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte ist berechtigt, mit schriftlicher Einwilligung der oder des betroffenen Bediensteten Anträge wegen behaupteter Diskriminierung nach den §§ 4 bis 8 oder Belästigung oder sexueller Belästigung nach § 9 oder Verletzung des Frauenförderungsgebotes nach den §§ 21 bis 26 an die zuständige Gleichbehandlungskommission zu stellen.

(5) Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte ist berechtigt, bei jedem begründeten Verdacht einer Diskriminierung nach den §§ 4 bis 8 oder einer Belästigung oder sexuellen Belästigung nach § 9 durch eine Beamtin oder einen Beamten mit schriftlicher Einwilligung der oder des Bediensteten, die bzw der eine ihr bzw ihm zugefügte Diskriminierung oder sexuelle Belästigung behauptet, unverzüglich und unmittelbar bei der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten.

(6) Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte ist in Angelegenheiten, in denen sie oder er selbst gemäß Abs 5 Disziplinaranzeige erstattet hat, von den im § 38 des Landes-Beamtengesetzes 1987 vorgesehenen Disziplinarbehörden als Zeugin oder Zeuge zu vernehmen.

(7) Um die Erfüllung dieser Aufgaben zu ermöglichen, sind der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten von der Dienstgeberin oder dem Dienstgeber jährlich statistische Daten über den Anteil von Frauen und Männern im Landesdienst zu übermitteln, wobei nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten folgende Gliederung der Daten (jeweils getrennt für Frauen und Männer) vorzunehmen ist:

1.

nach Dienststellen, bei großen Dienststellen wie zB dem Amt der Landesregierung oder der SALK auch nach abgegrenzten Organisationseinheiten innerhalb der Dienststellen;

2.

nach Altersgruppen;

3.

nach der Art des Dienstverhältnisses (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich);

4.

nach Verwendungs- und Entlohnungsgruppen;

5.

nach dem Familienstand und der Anzahl und dem Alter der Kinder der Bediensteten;

6.

nach Voll- und Teilzeitbeschäftigung;

7.

nach dem Ausbildungsstand der Bediensteten;

8.

nach bewerteten bzw unbewerteten Dienstposten.

(8) Zusätzlich sind statistische Daten zu übermitteln über den Anteil von Frauen und Männern an der Gesamtzahl der Bediensteten, die seit der letzten Datenübermittlung

1.

in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis übernommen oder befördert worden sind;

2.

an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen der Dienstgeberin oder des Dienstgebers teilgenommen haben;

3.

die Leistungsfeststellung “Übernorm” oder “Unternorm” erhalten haben;

4.

die Dienststelle oder bei großen Dienststellen abgegrenzte Organisationseinheiten (zB Abteilungen des Amtes der Landesregierung) gewechselt haben.

(9) Die personenbezogenen Daten nach den Abs 7 und 8 sind anonymisiert und nach Möglichkeit automationsunterstützt zu übermitteln. Sie können von der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten verarbeitet werden.

In Kraft seit 23.11.2018 bis 31.12.9999
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