(1) In den Gemeinden mit Ausnahme der Stadt Salzburg und in den Gemeindeverbänden sind insbesondere folgende Maßnahmen der Frauenförderung (§ 21 Abs. 1) von der Dienstgeberin oder dem Dienstgeber vorzunehmen:
1. | In den Mitarbeiterinnengesprächen mit Frauen ist auf die weitere Laufbahn im Gemeindedienst und die Möglichkeiten der Übernahme höherwertiger Verwendungen oder Funktionen einzugehen. | |||||||||
2. | Frauen im Gemeindedienst sind auf bestehende Fortbildungsmaßnahmen und auf Stellenausschreibungen besonders hinzuweisen. | |||||||||
3. | In Stellenausschreibungen ist auf die Frauenförderung im Gemeindedienst hinzuweisen. | |||||||||
4. | Bei der Abfassung von Schriftstücken, die sich an Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer richten, ist auf einen Frauen und Männer gleichermaßen umfassenden Sprachgebrauch Bedacht zu nehmen. |
(2) Von der Gemeindevorstehung sollen, insbesondere bei Gemeinden mit mehr als 5.000 Einwohnerinnen und Einwohnern, Frauenförderpläne unter sinngemäßer Anwendung des § 22 erlassen werden.
(3) Die Dienstgeberinnen und Dienstgeber haben der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten im Abstand von vier Jahren über die von ihnen durchgeführten Frauenförderungsmaßnahmen und den Frauenanteil in einzelnen Dienststellen zu berichten.
(4) Werden die gemäß Abs. 1 oder in den Frauenförderplänen von der Dienstgeberin oder dem Dienstgeber angeordneten Maßnahmen durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten nicht durchgeführt, gilt dies als Verletzung der sich aus dem Dienstverhältnis ergebenden Verpflichtungen. Eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung ist nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.
0 Kommentare zu § 23 Sbg. GBG