§ 20 Sbg. GBG

Sbg. GBG - Salzburger Gleichbehandlungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Ansprüche von Bewerberinnen und Bewerbern sowie von vertraglichen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern und Lehrlingen sind innerhalb folgender Fristen gerichtlich geltend zu machen:

1.

Ansprüche nach den §§ 12 und 16 sind binnen neun Monaten ab Ablauf des Tages, an dem die Bewerberin, der Bewerber bzw die oder der Bedienstete Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung um eine Anstellung oder einen beruflichen Aufstieg erlangt hat, geltend zu machen. Bei Diskriminierungen, die durch das Unterlassen einer Entscheidung über die Bewerbung oder den beruflichen Aufstieg erfolgen, beginnt die Frist mit Ablauf von sechs Monaten ab dem Tag des Einbringens der Bewerbung.

2.

Eine Anfechtung einer Kündigung, Entlassung oder einer Auflösung eines Probedienstverhältnisses einer vertraglichen Dienstnehmerin oder eines vertraglichen Dienstnehmers nach § 18 Abs. 1 ist binnen 14 Tagen ab ihrem Zugang bei Gericht anzufechten.

3.

Eine Feststellungsklage nach § 18 Abs. 2 ist binnen 14 Tagen ab dem Ende des Dienstverhältnisses bei Gericht einzubringen.

4.

Ansprüche nach § 18 Abs. 3 sind binnen neun Monaten ab Zugang der Kündigung, der Entlassung, der Auflösung des Probedienstverhältnisses oder der Beendigung des befristeten Dienstverhältnisses geltend zu machen.

5.

Für Ansprüche nach den §§ 13 bis 15 und 19 gilt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 1486 ABGB.

(2) Ansprüche von Beamtinnen oder Beamten nach § 16 gegenüber der Dienstgeberin oder dem Dienstgeber sind binnen neun Monaten mit Antrag bei der für sie zuständigen Dienstbehörde geltend zu machen. Ansprüche von Beamtinnen oder Beamten nach § 19 gegenüber der Dienstgeberin oder dem Dienstgeber, der belästigenden Person oder der oder dem Vorgesetzten sind binnen drei Jahren gerichtlich geltend zu machen. Die Frist für die Geltendmachung des Anspruches nach § 16 beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Beamtin oder der Beamte Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung oder eines beruflichen Aufstieges erlangt hat. Bei Diskriminierungen, die durch das Unterlassen einer Entscheidung über die Bewerbung oder den beruflichen Aufstieg erfolgen, beginnt die Frist mit Ablauf von sechs Monaten ab dem Tag des Einbringens der Bewerbung.

(3) Der Antrag auf Erklärung der Rechtsunwirksamkeit der Kündigung einer provisorischen Beamtin oder eines provisorischen Beamten gemäß § 18 Abs. 1 ist binnen 14 Tagen bei der für sie oder ihn zuständigen Dienstbehörde zu stellen. Der Antrag auf Ersatz des Vermögensschadens und auf Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung gemäß § 18 Abs. 3 ist binnen neun Monaten bei der zuständigen Dienstbehörde zu stellen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Beamtin oder der Beamte von der Kündigung Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Einbringung des Antrages auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei der (Landes-, Magistrats- oder Gemeinde-) Gleichbehandlungskommission bewirkt die Hemmung der Fristen nach Abs. 1 bis 3.

(5) Für das gerichtliche Verfahren gilt, dass eine Klägerin oder ein Kläger, die bzw der eine ihr bzw ihm zugefügte Diskriminierung nach den §§ 4 bis 9 behauptet, diesen Umstand lediglich glaubhaft zu machen hat. Die Klage ist abzuweisen, wenn die oder der Beklagte beweist, dass keine Diskriminierung stattgefunden hat, insbesondere dass

1.

ein anderes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war;

2.

eine der Ausnahmebestimmungen des § 6 anzuwenden war.

(6) (entfallen auf Grund LGBl Nr 1/2018)

In Kraft seit 01.02.2018 bis 31.12.9999
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