Schadenersatz
(1) Eine Person, die entgegen dem im § 28 enthaltenen Verbot diskriminiert worden ist, hat Anspruch auf angemessenen Schadenersatz. Dieser umfasst den Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung in der Höhe von mindestens 400 €.
(2) Der Anspruch ist gerichtlich geltend zu machen. Für das gerichtliche Verfahren gilt, dass eine Klägerin oder ein Kläger, die bzw der eine ihr bzw ihm zugefügte Diskriminierung behauptet, diesen Umstand lediglich glaubhaft zu machen hat. Die Klage ist abzuweisen, wenn die oder der Beklagte beweist, dass keine Diskriminierung stattgefunden hat, insbesondere dass
1. | ein anderes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war oder | |||||||||
2. | die Voraussetzungen des § 28 Abs 3 vorlagen. |
(3) Personen, die auf Grund einer behaupteten Verletzung des Diskriminierungsverbots Rechte gemäß Abs 2 wahrnehmen, dürfen aus diesem Grund in keiner Weise benachteiligt werden. Eine Diskriminierung aus diesem Grund ist einer Diskriminierung aus den im § 1 genannten Gründen gleichzuhalten.
(4) Zur Geltendmachung von Ansprüchen gemäß Abs 1 sind mit Zustimmung der benachteiligten Person und in ihrem Namen auch die sachlich in Betracht kommenden beruflichen Interessenvertretungen und solche Vereinigungen, die nach ihren satzungsmäßigen Zielen ein berechtigtes Interesse an der Einhaltung des Diskriminierungsverbots haben, berechtigt.
0 Kommentare zu § 29 Sbg. GBG