(1) Aufgabe der Kommissionen ist es, sich mit allen die Gleichbehandlung und Frauenförderung des jeweiligen Bedienstetenkreises (§ 34 Abs. 1) betreffenden Fragen zu befassen.
(2) Zur Erfüllung dieser Aufgabe können die Kommissionen insbesondere:
1. | Gutachten und Ersteinschätzungen gemäß § 36 erstatten; | |||||||||
2. | zu allen die Gleichbehandlung und Frauenförderung des jeweiligen Bedienstetenkreises betreffenden Fragen im Sinn des 2. und 3. Teils dieses Gesetzes Stellung nehmen; | |||||||||
3. | zu Entwürfen von Gesetzen und Verordnungen, die Angelegenheiten der Gleichbehandlung und Frauenförderung des jeweiligen Bedienstetenkreises unmittelbar berühren, Stellung nehmen; | |||||||||
4. | die Landesregierung bzw die Geschäftsführung der SALK in allen grundsätzlichen Angelegenheiten der Gleichbehandlung und Frauenförderung des jeweiligen Bedienstetenkreises beraten. |
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