§ 27 Sbg. GBG

Sbg. GBG - Salzburger Gleichbehandlungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

4. Teil

 

Bedienstete mit Behinderungen

 

Besondere Maßnahmen für Bedienstete mit Behinderungen

 

§ 27

 

(1) Die Dienstgeberin oder der Dienstgeber hat

1.

auf eine Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit einer Behinderung hinzuwirken und

2.

dafür zu sorgen, dass Menschen mit einer Behinderung durch geeignete Maßnahmen der Zugang zu einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis, die Ausübung der dienstlichen Tätigkeit, der berufliche Aufstieg oder die Teilnahme an Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung ermöglicht oder erleichtert wird (Behindertenförderungsgebot).

 

(2) Förderungsmaßnahmen nach Abs 1 Z 2 können insbesondere sein:

1.

die behindertengerechte, insbesondere barrierefreie Gestaltung, Einrichtung, Ausstattung oder Adaptierung von Arbeitsstätten, Arbeitsräumen, Sanitärräumen oder Arbeitsplätzen;

2.

die behindertengerechte Anpassung von Arbeitsgeräten, des Arbeitsrhythmus oder der Aufgabenverteilung;

3.

spezielle Einarbeitungsmaßnahmen für Bedienstete mit einer Behinderung.

 

(3) Eine Verpflichtung zur Durchführung von Förderungsmaßnahmen für Menschen mit einer Behinderung besteht nicht, wenn diese Förderungsmaßnahmen rechtlich unzulässig sind oder wegen des damit verbundenen Aufwandes zu einer unverhältnismäßigen Belastung der Dienstgeberin oder des Dienstgebers führen würden. Bei der Prüfung der Unverhältnismäßigkeit der Belastung sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.

der mit der Maßnahme verbundene finanzielle oder sonstige Aufwand,

2.

die Größe der betroffenen Organisationseinheit,

3.

die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Dienstgeberin oder des Dienstgebers und

4.

die Möglichkeit, finanzielle Förderungen aus öffentlichen Mitteln oder sonstige Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen der Behindertenförderung durch staatliche oder private Einrichtungen in Anspruch zu nehmen.

Die Belastung ist jedenfalls dann nicht unverhältnismäßig, wenn sie durch Förderungen oder Unterstützungsmaßnahmen im Sinn der Z 4 ausgeglichen wird.

 

(4) Können bestimmte Förderungsmaßnahmen für Menschen mit einer Behinderung aus den Gründen gemäß Abs 3 nicht durchgeführt werden, hat die Dienstgeberin oder der Dienstgeber durch andere zumutbare Maßnahmen eine maßgebliche Verbesserung der Situation der Betroffenen im Sinn einer größtmöglichen Annäherung an eine Gleichbehandlung anzustreben. Für die Prüfung der Zumutbarkeit derartiger Maßnahmen gilt Abs 3 zweiter und dritter Satz sinngemäß.

 

(5) Neubauten von öffentlichen Gebäuden sind im Sinn von Abs 2 Z 1 behindertengerecht zu errichten.

In Kraft seit 01.05.2006 bis 31.12.9999
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