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(entfallen auf Grund LGBl Nr 19/2006)
(1) Die Behörde hat vorbehaltlich des Abs 2 eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die mit einem Augenschein zu verbinden ist.
(2) Wenn sich das Fehlen der Voraussetzungen für eine Bewilligung des Vorhabens schon aus dem Bewilligungsantrag und den angeschlossenen Unterlagen ergibt, kann die Bewilligung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung versagt werden.
(3) Die mündliche Verhandlung ist nach Möglichkeit mit nach anderen Gesetzen erforderlichen mündlichen Verhandlungen zu verbinden.
(4) Zur mündlichen Verhandlung sind jedenfalls persönlich zu laden:
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(5) Als Nachbarn gelten alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Abfallbehandlungsanlage in ihrer Gesundheit gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Abfallbehandlungsanlage aufhalten und nicht Eigentümer oder sonst dinglich Berechtigte sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen. Ebenso gelten als Nachbarn die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.
(6) Werden von Nachbarn privatrechtliche Einwendungen gegen die Anlage vorgebracht, so hat der Verhandlungsleiter auf eine Einigung hinzuwirken; eine herbeigeführte Einigung ist in der Niederschrift über die Verhandlung zu beurkunden. Im Übrigen ist der Nachbar mit solchen Vorbringen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
(entfallen auf Grund LGBl Nr 19/2006)
(1) Die Behörde hat vorbehaltlich des Abs 2 eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die mit einem Augenschein zu verbinden ist.
(2) Wenn sich das Fehlen der Voraussetzungen für eine Bewilligung des Vorhabens schon aus dem Bewilligungsantrag und den angeschlossenen Unterlagen ergibt, kann die Bewilligung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung versagt werden.
(3) Die mündliche Verhandlung ist nach Möglichkeit mit nach anderen Gesetzen erforderlichen mündlichen Verhandlungen zu verbinden.
(4) Zur mündlichen Verhandlung sind jedenfalls persönlich zu laden:
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(5) Als Nachbarn gelten alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Abfallbehandlungsanlage in ihrer Gesundheit gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Abfallbehandlungsanlage aufhalten und nicht Eigentümer oder sonst dinglich Berechtigte sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen. Ebenso gelten als Nachbarn die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.
(6) Werden von Nachbarn privatrechtliche Einwendungen gegen die Anlage vorgebracht, so hat der Verhandlungsleiter auf eine Einigung hinzuwirken; eine herbeigeführte Einigung ist in der Niederschrift über die Verhandlung zu beurkunden. Im Übrigen ist der Nachbar mit solchen Vorbringen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.