§ 21 Sbg. AWG

Salzburger Abfallwirtschaftsgesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2006 bis 30.06.2025
Mündliche Verhandlung

§ 21

(entfallen auf Grund LGBl Nr 19/2006)

(1) Die Behörde hat vorbehaltlich des Abs 2 eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die mit einem Augenschein zu verbinden ist.

(2) Wenn sich das Fehlen der Voraussetzungen für eine Bewilligung des Vorhabens schon aus dem Bewilligungsantrag und den angeschlossenen Unterlagen ergibt, kann die Bewilligung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung versagt werden.

(3) Die mündliche Verhandlung ist nach Möglichkeit mit nach anderen Gesetzen erforderlichen mündlichen Verhandlungen zu verbinden.

(4) Zur mündlichen Verhandlung sind jedenfalls persönlich zu laden:

1.

der Antragsteller,

2.

der Eigentümer des Standortgrundstücks,

3.

die Eigentümer der unmittelbar an das Standortgrundstück angrenzenden Grundstücke,

4.

die Standortgemeinde und

5.

die an die Standortgemeinde unmittelbar angrenzenden Gemeinden.

Den Nachbarn (Abs 5) sind Gegenstand, Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung sowie das Erfordernis der Erhebung zulässiger Einwendungen zur Erlangung der Parteistellung durch Anschlag in der Standortgemeinde und durch Anschlag in den Häusern auf den unmittelbar an das Standortgrundstück angrenzenden Grundstücken bekannt zu geben. Die Eigentümer dieser Häuser haben die Bekanntmachungen in ihren Häusern zu dulden.

(5) Als Nachbarn gelten alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Abfallbehandlungsanlage in ihrer Gesundheit gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Abfallbehandlungsanlage aufhalten und nicht Eigentümer oder sonst dinglich Berechtigte sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen. Ebenso gelten als Nachbarn die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.

(6) Werden von Nachbarn privatrechtliche Einwendungen gegen die Anlage vorgebracht, so hat der Verhandlungsleiter auf eine Einigung hinzuwirken; eine herbeigeführte Einigung ist in der Niederschrift über die Verhandlung zu beurkunden. Im Übrigen ist der Nachbar mit solchen Vorbringen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

  1. (1)Absatz einsDie Abfallwirtschaftsgebühr und die allfällige Zusatzgebühr können dem Gebührenschuldner vom Bürgermeister mit Zahlungsauftrag vorgeschrieben werden. Die Vorschreibung hat in Teilzahlungen zu erfolgen, die vierteljährlich zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen der Grundsteuerteilzahlungen auf Grund des § 29 Abs. 1 des Grundsteuergesetzes 1955 fällig werden. Gegen den Zahlungsauftrag kann vom Gebührenschuldner innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung mit der Wirkung Einspruch erhoben werden kann, dass der Zahlungsauftrag außer Kraft tritt und der Bürgermeister die Gebühr mit Bescheid vorzuschreiben hat. Wird ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, ist der Zahlungsauftrag vollstreckbar.Die Abfallwirtschaftsgebühr und die allfällige Zusatzgebühr können dem Gebührenschuldner vom Bürgermeister mit Zahlungsauftrag vorgeschrieben werden. Die Vorschreibung hat in Teilzahlungen zu erfolgen, die vierteljährlich zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen der Grundsteuerteilzahlungen auf Grund des Paragraph 29, Absatz eins, des Grundsteuergesetzes 1955 fällig werden. Gegen den Zahlungsauftrag kann vom Gebührenschuldner innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung mit der Wirkung Einspruch erhoben werden kann, dass der Zahlungsauftrag außer Kraft tritt und der Bürgermeister die Gebühr mit Bescheid vorzuschreiben hat. Wird ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, ist der Zahlungsauftrag vollstreckbar.
  2. (2)Absatz 2Abweichend zu Abs. 1 können die Abfallwirtschaftsgebühr und die allfällige Zusatzgebühr auf Grund einer im Zusammenhang mit den Tarifen (§ 19) zu treffenden Festlegung in pauschalierten Teilbeträgen mittels Zahlungsauftrag, der sofort vollstreckbar ist, vorgeschrieben werden. Die Teilbeträge werden jeweils zum Monatsersten fällig. Die im Lauf eines Kalenderjahres fällig gewordenen Teilbeträge sind bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres mit den gemäß § 20 entstandenen Gebührenansprüchen abzurechnen. Die Jahresabrechnung hat die Gebührenansprüche, die geleisteten Teilbeträge sowie das allfällig verbliebene Guthaben oder die allfällig verbliebene Zahlungsverpflichtung zu beinhalten und ist dem Gebührenschuldner zuzustellen. Die allfällig verbliebene Zahlungsverpflichtung ist gleichzeitig mit Zahlungsauftrag vorzuschreiben. Der Gebührenschuldner kann gegen die Jahresabrechnung innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung mit der Wirkung Einspruch erheben, dass der Bürgermeister die Abfallwirtschaftsgebühr und die allfällige Zusatzgebühr für das gesamte Kalenderjahr mit Bescheid vorzuschreiben hat. Wird ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so ist der Zahlungsauftrag vollstreckbar.Abweichend zu Absatz eins, können die Abfallwirtschaftsgebühr und die allfällige Zusatzgebühr auf Grund einer im Zusammenhang mit den Tarifen (Paragraph 19,) zu treffenden Festlegung in pauschalierten Teilbeträgen mittels Zahlungsauftrag, der sofort vollstreckbar ist, vorgeschrieben werden. Die Teilbeträge werden jeweils zum Monatsersten fällig. Die im Lauf eines Kalenderjahres fällig gewordenen Teilbeträge sind bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres mit den gemäß Paragraph 20, entstandenen Gebührenansprüchen abzurechnen. Die Jahresabrechnung hat die Gebührenansprüche, die geleisteten Teilbeträge sowie das allfällig verbliebene Guthaben oder die allfällig verbliebene Zahlungsverpflichtung zu beinhalten und ist dem Gebührenschuldner zuzustellen. Die allfällig verbliebene Zahlungsverpflichtung ist gleichzeitig mit Zahlungsauftrag vorzuschreiben. Der Gebührenschuldner kann gegen die Jahresabrechnung innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung mit der Wirkung Einspruch erheben, dass der Bürgermeister die Abfallwirtschaftsgebühr und die allfällige Zusatzgebühr für das gesamte Kalenderjahr mit Bescheid vorzuschreiben hat. Wird ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so ist der Zahlungsauftrag vollstreckbar.

Stand vor dem 28.02.2006

In Kraft vom 01.07.1999 bis 28.02.2006
Mündliche Verhandlung

§ 21

(entfallen auf Grund LGBl Nr 19/2006)

(1) Die Behörde hat vorbehaltlich des Abs 2 eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die mit einem Augenschein zu verbinden ist.

(2) Wenn sich das Fehlen der Voraussetzungen für eine Bewilligung des Vorhabens schon aus dem Bewilligungsantrag und den angeschlossenen Unterlagen ergibt, kann die Bewilligung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung versagt werden.

(3) Die mündliche Verhandlung ist nach Möglichkeit mit nach anderen Gesetzen erforderlichen mündlichen Verhandlungen zu verbinden.

(4) Zur mündlichen Verhandlung sind jedenfalls persönlich zu laden:

1.

der Antragsteller,

2.

der Eigentümer des Standortgrundstücks,

3.

die Eigentümer der unmittelbar an das Standortgrundstück angrenzenden Grundstücke,

4.

die Standortgemeinde und

5.

die an die Standortgemeinde unmittelbar angrenzenden Gemeinden.

Den Nachbarn (Abs 5) sind Gegenstand, Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung sowie das Erfordernis der Erhebung zulässiger Einwendungen zur Erlangung der Parteistellung durch Anschlag in der Standortgemeinde und durch Anschlag in den Häusern auf den unmittelbar an das Standortgrundstück angrenzenden Grundstücken bekannt zu geben. Die Eigentümer dieser Häuser haben die Bekanntmachungen in ihren Häusern zu dulden.

(5) Als Nachbarn gelten alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Abfallbehandlungsanlage in ihrer Gesundheit gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Abfallbehandlungsanlage aufhalten und nicht Eigentümer oder sonst dinglich Berechtigte sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen. Ebenso gelten als Nachbarn die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.

(6) Werden von Nachbarn privatrechtliche Einwendungen gegen die Anlage vorgebracht, so hat der Verhandlungsleiter auf eine Einigung hinzuwirken; eine herbeigeführte Einigung ist in der Niederschrift über die Verhandlung zu beurkunden. Im Übrigen ist der Nachbar mit solchen Vorbringen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

  1. (1)Absatz einsDie Abfallwirtschaftsgebühr und die allfällige Zusatzgebühr können dem Gebührenschuldner vom Bürgermeister mit Zahlungsauftrag vorgeschrieben werden. Die Vorschreibung hat in Teilzahlungen zu erfolgen, die vierteljährlich zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen der Grundsteuerteilzahlungen auf Grund des § 29 Abs. 1 des Grundsteuergesetzes 1955 fällig werden. Gegen den Zahlungsauftrag kann vom Gebührenschuldner innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung mit der Wirkung Einspruch erhoben werden kann, dass der Zahlungsauftrag außer Kraft tritt und der Bürgermeister die Gebühr mit Bescheid vorzuschreiben hat. Wird ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, ist der Zahlungsauftrag vollstreckbar.Die Abfallwirtschaftsgebühr und die allfällige Zusatzgebühr können dem Gebührenschuldner vom Bürgermeister mit Zahlungsauftrag vorgeschrieben werden. Die Vorschreibung hat in Teilzahlungen zu erfolgen, die vierteljährlich zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen der Grundsteuerteilzahlungen auf Grund des Paragraph 29, Absatz eins, des Grundsteuergesetzes 1955 fällig werden. Gegen den Zahlungsauftrag kann vom Gebührenschuldner innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung mit der Wirkung Einspruch erhoben werden kann, dass der Zahlungsauftrag außer Kraft tritt und der Bürgermeister die Gebühr mit Bescheid vorzuschreiben hat. Wird ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, ist der Zahlungsauftrag vollstreckbar.
  2. (2)Absatz 2Abweichend zu Abs. 1 können die Abfallwirtschaftsgebühr und die allfällige Zusatzgebühr auf Grund einer im Zusammenhang mit den Tarifen (§ 19) zu treffenden Festlegung in pauschalierten Teilbeträgen mittels Zahlungsauftrag, der sofort vollstreckbar ist, vorgeschrieben werden. Die Teilbeträge werden jeweils zum Monatsersten fällig. Die im Lauf eines Kalenderjahres fällig gewordenen Teilbeträge sind bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres mit den gemäß § 20 entstandenen Gebührenansprüchen abzurechnen. Die Jahresabrechnung hat die Gebührenansprüche, die geleisteten Teilbeträge sowie das allfällig verbliebene Guthaben oder die allfällig verbliebene Zahlungsverpflichtung zu beinhalten und ist dem Gebührenschuldner zuzustellen. Die allfällig verbliebene Zahlungsverpflichtung ist gleichzeitig mit Zahlungsauftrag vorzuschreiben. Der Gebührenschuldner kann gegen die Jahresabrechnung innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung mit der Wirkung Einspruch erheben, dass der Bürgermeister die Abfallwirtschaftsgebühr und die allfällige Zusatzgebühr für das gesamte Kalenderjahr mit Bescheid vorzuschreiben hat. Wird ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so ist der Zahlungsauftrag vollstreckbar.Abweichend zu Absatz eins, können die Abfallwirtschaftsgebühr und die allfällige Zusatzgebühr auf Grund einer im Zusammenhang mit den Tarifen (Paragraph 19,) zu treffenden Festlegung in pauschalierten Teilbeträgen mittels Zahlungsauftrag, der sofort vollstreckbar ist, vorgeschrieben werden. Die Teilbeträge werden jeweils zum Monatsersten fällig. Die im Lauf eines Kalenderjahres fällig gewordenen Teilbeträge sind bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres mit den gemäß Paragraph 20, entstandenen Gebührenansprüchen abzurechnen. Die Jahresabrechnung hat die Gebührenansprüche, die geleisteten Teilbeträge sowie das allfällig verbliebene Guthaben oder die allfällig verbliebene Zahlungsverpflichtung zu beinhalten und ist dem Gebührenschuldner zuzustellen. Die allfällig verbliebene Zahlungsverpflichtung ist gleichzeitig mit Zahlungsauftrag vorzuschreiben. Der Gebührenschuldner kann gegen die Jahresabrechnung innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung mit der Wirkung Einspruch erheben, dass der Bürgermeister die Abfallwirtschaftsgebühr und die allfällige Zusatzgebühr für das gesamte Kalenderjahr mit Bescheid vorzuschreiben hat. Wird ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so ist der Zahlungsauftrag vollstreckbar.

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